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Berufsbildung / Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 26.03.1991
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 167
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 167).

Vom 26. März 1991 (Nds. GVBl. S. 167 - VORIS 22450 02 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 1997 (Nds. GVBl. S. 111)

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, des § 11 Abs. 8 und des § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG) in der Fassung vom 25. Januar 1991 (Nds. GVBl. S. 29) wird verordnet:

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)

§ 1 DVO-NBildUG

(1) Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach § 10 NBildUG sollen spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Anerkennungsbehörde gestellt werden.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nur beantragen, wenn diese außerhalb Niedersachsens stattfinden, die Träger dieser Veranstaltungen nicht ihren Sitz in Niedersachsen haben und sie selbst die Anerkennung nicht beantragt haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)

§ 2 DVO-NBildUG

(1) Bildungsveranstaltungen können unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

  1. gleichbleibender Teilnehmerkreis mit in der Regel höchstens 50 Personen,

  2. einheitliche Leitung,

  3. einheitliches Thema,

  4. Mindestarbeitsumfang von in der Regel acht Unterrichtsstunden täglich, je vier Unterrichtsstunden am An- und Abreisetag.

Bildungsveranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte ausgeschrieben sind, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Arbeitszeit entsprechend voll beschäftigter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beträgt, können auch mit einem Mindestarbeitsumfang von vier Unterrichtsstunden täglich anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung wird grundsätzlich für die beantragte Veranstaltung ausgesprochen. Auf Antrag kann die Anerkennung Wiederholungsveranstaltungen einbeziehen, die bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres durchgeführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)

§ 3 DVO-NBildUG

Bei einer Studienreise im Sinne von § 11 Abs. 5 NBildUG kann Bildungsarbeit bei beiden dort genannten Institutionen und bei unterschiedlichen Stellen durchgeführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)

§ 4 DVO-NBildUG

Die Träger der anerkannten Bildungsveranstaltungen haben spätestens bis zum 31. März des der Veranstaltung folgenden Kalenderjahres der Anerkennungsbehörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Veranstaltungen nach amtlich eingeführtem Muster zu geben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)

§ 5 DVO-NBildUG

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Freistellungsgesetzes vom 27. Oktober 1984 (Nieders. GVBl. S. 247) außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. September 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 79)

H a n n o v e r, den 26. März 1991.

Das Niedersächsische Landesministerium

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

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