Verordnung zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 171)
Aufgrund des § 19 Abs. 6, des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 5 und 7, Abs. 2 bis 4 und des § 150 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165), wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
|---|---|
| Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen | 1 |
| Änderung der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung | 2 |
| Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft | 3 |
| Inkrafttreten | 4 |
*)
Artikel 2 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368).
| Fußnoten | |
|---|---|
| *) | Artikel 2 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368). |
Art. 1 SchulRÄndVO - Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen
Die Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 336), wird wie folgt geändert:
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1. § 4 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 wird die Verweisung ”§ 59a Abs. 3 Satz 1 NSchG” durch die Verweisung ”§ 59a Abs. 4 Satz 1 NSchG” und die Verweisung ”§ 59a Abs. 3 Satz 2 NSchG” durch die Verweisung ”§ 59a Abs. 4 Satz 2 NSchG” ersetzt.
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b) In Absatz 2 wird die Verweisung ”§ 59a Abs. 3 Satz 2 NSchG” durch die Verweisung ”§ 59a Abs. 4 Satz 2 NSchG” ersetzt.
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2. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
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3. § 10 wird wie folgt geändert:
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a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
“(4) 1Sieht die Prüfungsaufgabe für den Prüfling eine Wahl zwischen mehreren Aufgaben vor oder erfordert die Art der Prüfungsaufgabe eine Vorbereitung durch den Prüfling, so verlängert sich die in den Anlagen zu § 33 bestimmte Bearbeitungszeit um die Auswahl- und die Vorbereitungszeit. 2Die Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe für die Klausurarbeit anzugeben.”
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b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und dessen Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte “schriftlichen Arbeiten” werden durch das Wort “Klausurarbeiten” ersetzt.
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4. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
“2§ 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.”
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5. § 12 wird wie folgt geändert:
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a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
“(3) § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.”
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b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
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6. § 22 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte “Abschluss- oder Zusatzprüfung” durch das Wort “Abschlussprüfung” ersetzt.
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b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort “Einzelnoten” durch das Wort “Noten” ersetzt.
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7. § 23 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
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b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte “Abschluss- oder Zusatzprüfung” durch das Wort “Abschlussprüfung” ersetzt.
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8. § 25 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
“1.
das Berufsvorbereitungsjahr besucht, im berufsübergreifenden und im berufsbezogenen Lernbereich mindestens befriedigende Leistungen und im Lernbereich Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat,”. -
9. In § 26 Nr. 2 wird das Wort “Seemannsgesetz” durch das Wort “Seearbeitsgesetz” ersetzt.
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10. In § 27 Nr. 1 wird das Wort “Seemannsgesetz” durch das Wort “Seearbeitsgesetz” ersetzt.
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11. § 28 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
“2.
die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 7, 9, 11 und 13 bis 17 der Anlage 4 zu § 33 genannten Fachrichtungen erfolgreich besucht hat.” -
12. In § 29 Nrn. 4 und 7 Buchst. a wird jeweils das Wort “Seemannsgesetz” durch das Wort “Seearbeitsgesetz” ersetzt.
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13. § 35 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
“(1) 1Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2013 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben. 2Abweichend von Satz 1 sind § 28 Nr. 2 sowie § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 14 der Anlage 4 zu § 33 in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2013 begonnen haben.”
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b) In Absatz 2 wird die Zahl “2009” durch die Zahl “2013” ersetzt.
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c) Absatz 3 wird gestrichen.
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d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
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e) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
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14. § 2 der Anlage 3 zu § 33 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte “Sozial- und Familienpflege” durch die Worte “Persönliche Assistenz” ersetzt.
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b) In Absatz 2 wird die Verweisung ”§ 22 Abs. 7 Sätze 1 und 2 des Ersten Teils” durch die Verweisung ”§ 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 des Ersten Teils” ersetzt.
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15. Die Anlage 4 zu § 33 wird wie folgt geändert:
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a) § 1 wird wie folgt geändert:
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aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
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aaa) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
“9.
Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent;”. -
bbb) Nummer 10 wird gestrichen.
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ccc) Die bisherigen Nummern 11 bis 18 werden Nummern 10 bis 17.
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bb) In Satz 2 wird die Verweisung “Satz 1 Nrn. 4, 12, 15 und 16” durch die Verweisung “Satz 1 Nrn. 4, 11, 14 und 15” ersetzt.
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cc) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:
“5In der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Fremdsprachen und Korrespondenz sowie Informationsverarbeitung zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.”
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b) § 2 wird wie folgt geändert:
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aa) In Absatz 1 wird die Verweisung ”§ 1 Satz 1 Nr. 14” durch die Verweisung ”§ 1 Satz 1 Nr. 13” ersetzt.
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bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ”§ 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, 11, 12, 13, 15 und 16” durch die Verweisung ”§ 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, 10, 11, 12, 14 und 15” ersetzt.
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c) § 3 wird wie folgt geändert:
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aa) Absatz 8 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
“3.
nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden teilgenommen hat und-
a) mindestens drei Jahre lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer beruflichen Vollzeitarbeitskraft tätig war oder
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b) an einer Aufbauqualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von 400 Stunden teilgenommen hat und mindestens ein Jahr lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer beruflichen Vollzeitarbeitskraft tätig war.”
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bb) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
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aaa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
“1Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz - und - Sozialassistentin/Sozialassistent - wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist.”
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bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort “Führungszeugnisses” die Worte “nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes” eingefügt.
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d) § 7 wird wie folgt geändert:
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aa) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
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aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
“1 Altenpflege Je eine Klausurarbeit aus a) dem Fach “Theoretische Grundlagen und Pflegeplanung im altenpflegerischen Handeln”, 3 b) dem Fach “Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen” und 3 c) dem Lernfeld “Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen” des Faches “Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung”. 3”. -
bbb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
“9 Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz Je eine Klausurarbeit aus a) den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs Wirtschaft/Bürokommunikation, 3 b) den Lernfeldern Englisch des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache und 5 c) den Lernfeldern zweite Fremdsprache des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache. 3,5”. -
ccc) In Nummer 15.1 wird in der Spalte “Lernbereich/Fach/Lernfeld” in Buchstabe a das Wort “Deutsch” durch die Worte “Deutsch/Kommunikation” ersetzt.
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ddd) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
“16 Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Theorie: Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern 1. a) Software für technische Anwendungen entwickeln, 2. b) Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und 3. c) Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen. je 3”.
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bb) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
“(2) Abweichend von § 10 Abs. 5 des Ersten Teils wird an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - jede Klausurarbeit von zwei Lehrkräften beurteilt.”
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e) § 8 wird wie folgt geändert:
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aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aaa) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
“9 Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz Berufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation: Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation. 3”. -
bbb) In Nummer 10 erhält in der Spalte “Lernbereich/Fach/Lernfeld” der Buchstabe a folgende Fassung:
“a) Kosmetische Diagnosen erstellen,”.
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ccc) Nummer 16 erhält folgende Fassung:
“16 Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern 1. a) Software für technische Anwendungen entwickeln, 2. b) Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und 3. c) Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen. insgesamt 8”.
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bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
“(2) 1Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Teils werden an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - die Leistungen in der praktischen Prüfung von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und beurteilt. 2Zu den Fachprüferinnen und Fachprüfern gehört mindestens eine Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt oder die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen betreut hat. 3In den Fachrichtungen Altenpflege und Ergotherapie kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine geeignete Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat, zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer berufen.”
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f) § 9 wird wie folgt geändert:
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aa) In Nummer 1 werden die Worte ”- Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen und Korrespondenz -” durch die Worte ”- Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz” ersetzt.
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bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
“2.
an der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung-
a) im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft mit zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden und
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b) im berufsbezogenen Lernbereich - Informationsverarbeitung mit einer Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden.”
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g) § 10 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 werden die Worte ”- Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik -” durch die Worte ”- Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung” ersetzt.
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bb) In Satz 2 wird das Wort “Informatik” durch das Wort “Informationsverarbeitung” ersetzt.
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h) § 11 wird wie folgt geändert:
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aa) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
“2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsgegenständen, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in
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1. dem Fach “Personen- und situationsbezogene Pflege alter Menschen”,
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2. dem Lernfeld “Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen” aus dem Fach “Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit” und
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3. den Lernfeldern “Berufliches Selbstverständnis entwickeln” und “Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen” aus dem Fach “Altenpflege als Beruf”.”
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bb) In Absatz 4 wird die Verweisung ”§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Teils” durch die Verweisung ”§ 12 Abs. 4 Satz 1 des Ersten Teils” ersetzt.
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i) § 14 erhält folgende Fassung:
”§ 14
Wiederholung der Abschlussprüfung an den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -(1) Wer die Berufsfachschule - Altenpflege - oder die Berufsfachschule - Ergotherapie - nicht erfolgreich besucht hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils die Abschlussprüfung insgesamt, die schriftliche, die mündliche oder die praktische Prüfung oder die Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern oder Lernfeldern einmal wiederholen.
(2) 1Wer an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - im ersten Ausbildungsabschnitt die Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht erbracht hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils den ersten Prüfungsabschnitt, die schriftliche, die mündliche oder die praktische Prüfung oder die Prüfung in einzelnen Lernfelder einmal wiederholen. 2Wer den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils den zweiten Prüfungsabschnitt einmal wiederholen.
(3) 1Über die Wiederholung oder Teilwiederholung der Abschlussprüfung und den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet auch, ob und in welchem Umfang vor der Wiederholungsprüfung eine weitere Ausbildung erforderlich ist. 3Der Prüfungsausschuss hat eine weitere Ausbildung vorzusehen, wenn die Leistungen
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1. in mehr als zwei Fächern oder Lernfeldern der schriftlichen Prüfung,
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2. in mehr als einem Fach oder Lernfeld der praktischen Prüfung,
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3. in allen Fächern oder Lernfeldern der mündlichen Prüfung oder
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4. im zweiten Prüfungsabschnitt an der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
nicht mindestens mit der Note “ausreichend” bewertet wurden.
(4) 1Die Wiederholung oder Teilwiederholung der Abschlussprüfung soll spätestens ein Jahr nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2Der Prüfungsausschuss kann eine weitere Wiederholung oder Teilwiederholung der Abschlussprüfung zulassen, wenn eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers während der weiteren Ausbildung oder bei der Wiederholungsprüfung vorlag und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.”
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j) § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
“7.
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,”. -
bb) Nummer 8 wird gestrichen.
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cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Nummern 8 bis 14.
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16. Die Anlage 5 zu § 33 wird wie folgt geändert:
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a) In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte “fachbezogene Unterricht” durch die Worte “Unterricht des berufsbezogenen Lernbereichs” ersetzt.
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b) § 5 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
“4.
aus dem berufsbezogenen Lernbereich.”
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17. Die Anlage 6 zu § 33 wird wie folgt geändert:
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a) In § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort “Aufgabenvorschläge” die Worte “acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung” eingefügt.
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b) In § 5 Abs. 3 wird die Verweisung ”§ 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3” durch die Verweisung ”§ 10 Abs. 3 bis 5, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4” ersetzt.
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18. Die Anlage 7 zu § 33 wird wie folgt geändert:
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a) § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
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aa) In Nummer 3 wird das Wort “und” durch ein Komma ersetzt.
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bb) Der Nummer 4 wird das Wort “und” angefügt.
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cc) Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
“5.
Mechatronik”.
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b) In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte “bis zum Ende des Schulbesuchs” gestrichen.
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c) In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte “bis zum Ende des Schulbesuchs” gestrichen.
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19. Die Anlage 8 zu § 33 wird wie folgt geändert:
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a) § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
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aa) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
“4.
einen pädagogischen Hochschulabschluss erworben hat und-
a) einen von der Hochschule oder einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
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b) mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige Vollzeittätigkeit ausgeübt hat.”
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bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
“2Die Aufnahme wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist.”
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cc) In Satz 3 werden nach dem Wort “Führungszeugnisse” die Worte “nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes” eingefügt.
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b) § 4 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a erhält folgende Fassung:
“a) Deutsch/Kommunikation,”.
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20. Die Anlage 9 zu § 33 wird wie folgt geändert:
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a) § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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aa) Am Ende der Nummer 2 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
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bb) Er wird die folgende Nummer 3 angefügt:
“3.
- Sicherheitslehrgang nach dem STCW-Übereinkommen -.”
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b) § 2 wird wie folgt geändert:
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aa) Es wird der folgende neue Absatz 12 eingefügt:
“(12) In der Fachschule Seefahrt - Sicherheitslehrgang nach dem STCW-Übereinkommen - kann aufgenommen werden, wer einen Bildungsgang an der Fachschule - Nautik -, der Fachschule - Schiffsbetriebstechnik - oder der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - erfolgreich abgeschlossen hat oder besucht.”
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bb) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden Absätze 13 und 14.
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c) Es wird der folgende neue § 4 eingefügt:
”§ 4
AbschlussprüfungAn der Fachschule Seefahrt - Sicherheitslehrgang nach dem STCW-Übereinkommen - wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.”
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d) Die bisherigen §§ 4 bis 13 werden §§ 5 bis 14.
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e) Im neuen § 5 Satz 2 wird die Angabe ”§ 7” durch die Angabe ”§ 8” ersetzt.
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Art. 2 SchulRÄndVO - Änderung der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung
Die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung vom 19. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 336), wird wie folgt geändert:
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1. § 5 erhält folgende Fassung:
”§ 5
Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungsnachweise(1) 1Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem nicht reglementierten Beruf führen, nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 2Die Anerkennung im Ausland ausgestellter Ausbildungs- und Befähigungsnachweise richtet sich für Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung, die zu einem reglementierten Beruf führen, nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) 1Auf Antrag einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis als gleichwertig mit einem Abschluss nach dem Niedersächsischen Schulgesetz anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25 (EU) vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. 158 S. 368), vorliegen. 2Einem Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nach Satz 1 sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt. 3Das Verfahren richtet sich nach der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) 1Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. 2Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 3Ist für die Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen, so erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine nach Sachgebieten geordnete Aufstellung, aus der sich ersehen lässt, auf welche Kenntnisse und Fertigkeiten es in dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung ankommt.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige von
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1. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie
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2. Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind
in Bezug auf Ausbildung- und Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat nach Nummer 1 ausgestellt sind. 2Die Absätze 2 und 3 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die einen in einem Staat nach Satz 1 Nr. 1 ausgestellten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis besitzen.
(5) 1Ausbildungs- und Befähigungsnachweise von Personen, die weder Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 sind noch nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wie solche zu behandeln sind, werden anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt sind. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen, deren Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nicht in einem Staat nach Satz 1 erworben oder anerkannt worden ist. 4Im Übrigen findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(6) Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.”
-
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2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
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a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
“1Die Entscheidung nach § 5 trifft die Landesschulbehörde soweit durch Verordnung aufgrund § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.”
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b) In Satz 2 wird das Wort “Sie” durch die Worte “Die Landesschulbehörde” ersetzt.
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Art. 3 SchulRÄndVO - Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft
Die Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 7. August 2007 (Nds. GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 21), wird wie folgt geändert:
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1. Die Nummern 5.9 und 5.10 erhalten folgende Fassung:
“5.9 Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz - 1,41 - 0,10 5.10 Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Informationsverarbeitung - 1,43 - 0,08”. -
2. Nummer 5.15 erhält folgende Fassung:
“5.15 Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - 0,56 - 0,89”.
Art. 4 SchulRÄndVO - Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Hannover, den 23. Juni 2014
Niedersächsisches Kultusministerium
Heiligenstadt
Ministerin