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Berufsbildung / Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde

Amtliche Bekanntmachung.
📖 Vollständige Norm
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Organisation der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 03.01.2005
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 83, SVBl. S. 239
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 83, SVBl. S. 239).

Gem. Bek. d. MS u. d. MK v. 3.1.2005 - 103-43 310/31 -

Vom 3. Januar 2005 (Nds. MBl. S. 83, SVBl. S. 239)(1)

- VORIS 22420 -

Bezug:

Gem. Bek. d. MS u. d. MK v. 8.1.1996 (Nds. MBl. S. 205)
- VORIS 21141 00 00 70 006 -

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 192

Fußnoten
(1) Red. Anm.:SVBl. S. 192

Abschnitt 1 LBZHörOrgBek

Die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und das Landesbildungszentrum für Blinde sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie sind soziale Einrichtungen in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen mit. Schulen i. S. des NSchG in der jeweils gültigen Fassung.

Abschnitt 2 LBZHörOrgBek

Oberste Dienstbehörde ist das MS. Oberste Schulbehörde nach dem NSchG ist das MK.

Abschnitt 3 LBZHörOrgBek

Die Trägeraufgaben einschließlich der Aufgaben des Schulträgers obliegen der zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des MS.

Abschnitt 4 LBZHörOrgBek

Landesbildungszentren für Hörgeschädigte

4.1
Die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte erbringen als überregionale Förderzentren Leistungen zur Teilhabe, insbesondere soziale, schulische und berufliche Eingliederungsleistungen und richten sich an folgende Zielgruppen:

Kinder im vorschulischen Alter mit einem heilpädagogischen Förderbedarf, der dem Erziehungs- und Förderbedarf von wesentlich hörbehinderten Kindern entspricht und schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Hören sowie Berufsschüler und Auszubildende mit einem vergleichbaren Förderbedarf.

4.2
Die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte halten Leistungsangebote vor in den Bereichen:

  • Pädagogische Audiologie, Frühförderung, Wohnen,
  • allgemein bildende Schulen - Förderschule (Primarbereich, Sekundarbereich I),
  • berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildung.

4.3
Die Standorte der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte befinden sich in Braunschweig, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück. Die Leistungsangebote der berufsbildenden Schulen und der überbetrieblichen Ausbildung werden an den Standorten Hildesheim und Osnabrück vorgehalten.

Abschnitt 5 LBZHörOrgBek

Landesbildungszentrum für Blinde:

5.1
Das Landesbildungszentrum für Blinde erbringt als überregionales Förderzentrum Leistungen zur Teilhabe, insbesondere soziale, schulische und berufliche Eingliederungsleistungen und richtet sich an folgende Zielgruppen:

Kinder im vorschulischen Alter mit einem heilpädagogischen Förderbedarf, der dem Erziehungs- und Förderbedarf von blinden und wesentlich sehbehinderten Kindern entspricht, und schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Sehen oder mit dem Schwerpunkt Sehen und zusätzlich geistige Entwicklung sowie Berufsschüler, Auszubildende und Umschüler mit einem vergleichbaren Förderbedarf.

5.2
Das Landesbildungszentrum für Blinde hält Leistungsangebote vor in den Bereichen:

  • ambulante Frühförderung, Wohnen,
  • allgemein bildende Schule - Förderschule (Primarbereich, Sekundarbereich I),
  • berufsbildende Schule, überbetriebliche Ausbildung, ophthalmologische Beratung, Weiterbildung und Umschulung.

5.3
Der Standort des Landesbildungszentrums für Blinde befindet sich in Hannover.

Abschnitt 6 LBZHörOrgBek

Diese Bek. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsbekanntmachung aufgehoben.