§§ 176 - 197, Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 176 - 197, Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 176 - 177, Erster Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang
§ 176 NSchG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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der Schulpflicht nicht nachkommt und volljährig ist,
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entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
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als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 177 NSchG - Schulzwang
Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.
§§ 178 - 192a, Zweiter Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 178 NSchG - Überprüfung
Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2020 die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34) einschließlich der damit zusammenhängenden weiteren gesetzlichen Änderungen; die Überprüfung erfolgt anschließend im Vier-Jahres-Rhythmus.
§ 179 NSchG - Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
(1) Auf eine am 31. Dezember 2019 bestehende Berufsfachschule - Altenpflege - sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
(2) Zwischen der oder dem Auszubildenden, dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule kann schriftlich vereinbart werden, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften fortgesetzt wird.
§ 179a NSchG
(weggefallen)
§ 180 NSchG - Ämter mit zeitlicher Begrenzung
Auf Antrag ist Inhaberinnen und Inhabern eines höherwertigen Amtes, denen ihr Amt für sieben Jahre übertragen wurde, die Übertragungszeit bis auf zwei Jahre zu verkürzen.
§ 181 NSchG - Schulversuche
Schulverfassungsversuche, die vor dem 1. August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.
§ 182 NSchG - Weiterführung besonderer Schulen
Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§ 5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.
§ 183 NSchG - Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen
1Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. 2Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. 3§ 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 183a NSchG - Sonderregelungen für Oberschulen
(1) 1An neu errichteten Oberschulen sind die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. 2Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.
(2) Ersetzt der Träger einer Ersatzschule ein Unterrichtsangebot ab dem 5. Schuljahrgang, für das er finanzhilfeberechtigt ist, durch die Schulform Oberschule, so gewährt das Land die Finanzhilfe für die Oberschule auf Antrag abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Anerkennung an.
§ 183b NSchG - Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen
(1) Am 31. Juli 2011 bestehende Gesamtschulen, in denen die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene Schulzweige in einer Schule verbunden sind (Kooperative Gesamtschulen), können weitergeführt werden; auf sie ist § 12 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und § 12 Abs. 2 sind erstmalig auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2Auf die übrigen Schuljahrgänge sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Der Schulvorstand einer Kooperativen Gesamtschule kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht, abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung, überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird.
(4) 1Kooperative Gesamtschulen, denen aufgrund von § 12 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können mit dieser Gliederung weitergeführt werden. 2Der Unterricht ist in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht ab dem 9. Schuljahrgang überwiegen muss.
§ 183c NSchG - Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule
(1) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
(2) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,
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eine Hauptschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule,
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eine Realschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule und
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ein Gymnasium oder eine Gesamtschule
als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
(3) 1Der Schulträger kann bei der Schulbehörde beantragen, dass er am 31. Juli 2018 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 fortführen darf. 2Der Antrag wird genehmigt, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen die Fortführung rechtfertigt und der Schulträger einen Plan nach Absatz 4 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung vorlegt. 3Eine nach Satz 1 fortgeführte Schule darf letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang aufnehmen. 4Statt der Fortführung einer Förderschule nach Satz 1 kann der Schulträger beantragen, dass er an einer anderen allgemeinbildenden Schule im Sekundarbereich I (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen darf; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5Besteht im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt am 31. Juli 2018 keine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, so können Schulträger beantragen, dass sie Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I an einer anderen allgemeinbildenden Schule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f) einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen dürfen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt
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in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 auch die inklusiv betriebene Schule,
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in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 oder 5 auch die für den Förderschwerpunkt Lernen eingerichtete Lerngruppe
als nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2.
(5) Am 31. Juli 2015 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache können fortgeführt werden.
§ 183d NSchG - Sonderregelungen für Gesamtschulen
1Hebt ein Schulträger eine Oberschule auf und errichtet in der Folge eine Gesamtschule, so sind an der neu errichteten Gesamtschule die Vorschriften für die Gesamtschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. 2Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.
§ 184 NSchG - Übergangsregelung für die gymnasiale Oberstufe
1§ 11 Abs. 3 und 5 ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2028/2029 das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen; für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028 das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, ist § 11 Abs. 3 und 5 in der bis zum 31. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Schulformen und Schulzweige, in denen § 11 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden ist.
§ 184a NSchG
(weggefallen)
§ 184b NSchG
(weggefallen)
§ 185 NSchG - Übergangsregelung für die Berufseinstiegsschule
1Am 31. Juli 2020 bestehende Berufseinstiegsschulen, die nur das Berufsvorbereitungsjahr führen, können als Klasse 1 der Berufseinstiegsschule weitergeführt werden. 2Am 31. Juli 2020 bestehende Berufseinstiegsschulen, die nur die Berufseinstiegsklasse führen, können als Klasse 2 der Berufseinstiegsschule weitergeführt werden.
§ 185a NSchG
(weggefallen)
§ 186 NSchG - Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen
Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemein bildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.
§ 187 NSchG - Übergang von Schulvermögen
(1) 1Ändert sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Schulträgerschaft, so gehen Grundstücke, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, Schuleinrichtungen und sonstige mit der Schulträgerschaft unmittelbar verbundene Rechte und Verpflichtungen auf den neuen Schulträger über. 2Die Schulbehörden ersuchen die zuständigen Behörden um Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher und Register. 3Rechtshandlungen, die aus Anlass eines Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. 4Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen. 5Von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren wird Befreiung gewährt.
(2) 1Führt ein gesetzlicher Wechsel in der Schulträgerschaft nach Absatz 1 dazu, dass eine Schulanlage in das Eigentum verschiedener Schulträger fällt, so haben die beteiligten Schulträger ihre Rechte und Verpflichtungen durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. 2Dabei sind der jetzige Verwendungszweck des betroffenen Schulvermögens, der mittelfristige Bedarf der beteiligten Schulträger und die Aufwendungen des bisherigen Schulträgers zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere die Einsetzung von Schiedsstellen, und die Grundsätze der Auseinandersetzung durch Verordnung näher zu regeln. 4Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(3) Im Fall des § 102 Abs. 5 sind Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 188 NSchG - Kostenerstattung für Bedienstete Dritter
1Bedienstete Dritter, die Schülerinnen oder Schüler mit Behinderungen außerschulisch betreuen, können abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Förderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. 2Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.
§ 189 NSchG - Übergangsregelung für die Schülerbeförderung
Solange Schülerinnen und Schüler den Besuch derjenigen Schule fortsetzen, die sie im Schuljahr 2014/2015 zuletzt besucht haben, ist auf sie § 114 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 189a NSchG - Rahmenrichtlinien
1Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2§ 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 190 NSchG - Übergangsregelung für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten
1Die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten durch das Land nach § 71a erfolgt schrittweise; sie beginnt mit dem 7. Schuljahrgang ab dem Schuljahr 2026/2027. 2Die schrittweise Ausstattung der Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Schulen beginnt abweichend von Satz 1 ab dem Schuljahr 2030/2031. 3Die Schule kann von den Vorgaben des Satzes 1 Halbsatz 2 im Benehmen mit dem Schulträger abweichen. 4Das Land stellt den Lehrkräften der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen sowie der Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 ab dem Schuljahr 2026/2027 die für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 5Das Land zahlt den Schulträgern einmalig jeweils 125 Euro je Gerät für die Administration der im Vorjahr in Betrieb genommenen digitalen Endgeräte. 6Der Betrag nach Satz 5 wird am 1. Januar 2028 und danach jährlich jeweils zum 1. Januar in Höhe von 72,5 vom Hundert der jährlichen Tarifsteigerung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erhöht.
§ 191 NSchG - Evangelische Schulen in freier Trägerschaft
(1) Auf am 31. Juli 2026 bestehende anerkannte Tagesbildungsstätten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt.
§ 191a NSchG - Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten und für aus ihnen hervorgehende Ersatzschulen
(1) Auf am 31. Juli 2026 bestehende anerkannte Tagesbildungsstätten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1Für eine bis zum 31. Juli 2029 aus einer anerkannten Tagesbildungsstätte hervorgegangene anerkannte Ersatzschule gewährt das Land die Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt der Genehmigung und Aufnahme des Schulbetriebs an. 2Eine Ersatzschule ist aus einer Tagesbildungsstätte hervorgegangen, wenn
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sie als Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung von demselben Träger und an demselben Standort geführt wird,
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in den Betrieb der Ersatzschule alle Schulbereiche und Schuljahrgänge, für die die Tagesbildungsstätte anerkannt war, übergehen und
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bis zur Aufnahme des Schulbetriebs Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht seit mindestens drei Jahren dort ununterbrochen erfüllt haben.
3Die Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt in dem Umfang der bisherigen Anerkennung der Tagesbildungsstätte als anerkannt. 4§ 149 Abs. 2 findet keine Anwendung. 5§ 144 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 192 NSchG - Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe
(1) 1Einem Schulträger werden auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des gemäß § 150 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn
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laufende Direktversorgungsleistungen, die einer angemessenen Zusatzversorgung dienen und die von dem Schulträger oder einer von ihm getragenen Unterstützungskasse
a) bereits seit der Zeit vor dem 1. August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden,
b) an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31. Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oder
c) an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden,
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laufende Umlagebeiträge für Lehrpersonal, das am 1. Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat, oder Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen und Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen geleistet werden.
2Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1. August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 zu decken.
(2) Der Schulträger kann bei Geltendmachung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2025/2026 und für das Schuljahr 2026/2027 beantragen, dass die Festsetzung der Finanzhilfe nach § 150 und der aufgrund des § 150 erlassenen Verordnung jeweils in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung erfolgt.
(3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2028 die Angemessenheit der Grundlagen zur Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 Abs. 3.
§ 192a NSchG - Übergangsvorschriften zur Anzeigepflicht und zur Unterrichtsgenehmigung
§ 146 Nr. 3 und § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind erstmals für Lehrkräfte anzuwenden, die ab dem 1. August 2026 eine Tätigkeit an der Ersatzschule aufnehmen.
§§ 193 - 197, Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften, Inkrafttreten
§ 193 NSchG - Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres
(1) 1Die eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahre werden aufgehoben. 2Die nach § 106 erteilten Genehmigungen zur Errichtung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres werden widerrufen.
(2) Für das Schuljahr 2008/2009 sind die Vorschriften über schulische Berufsgrundbildungsjahre und über die Anrechnung der Berufsfachschule auf die Berufsausbildung in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 194 NSchG
(weggefallen)
§ 195 NSchG - Sonderregelung für die Stadt Göttingen
(1) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Stadt Göttingen nicht anzuwenden (§ 16 Abs. 2 NKomVG).
(2) Abweichend von § 102 Abs. 2 ist die Stadt Göttingen in ihrem Gebiet auch Schulträger für die allgemeinbildenden Schulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis i.
§ 196 NSchG
(weggefallen)
§ 197 NSchG - Inkrafttreten **)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1974 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
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am 1. Januar 1975:
§ 96 Abs. 5, § 184 und § 185 Abs. 1, -
am 1. August 1975:
§ 134, -
am 1. Januar 1976:
§ 183.
**)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 289). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 18. August 1975 (Nds. GVBl. S. 255), 6. November 1980 (Nds. GVBl. S. 425) und 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383) sowie in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Fußnoten
**) | Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 289). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 18. August 1975 (Nds. GVBl. S. 255), 6. November 1980 (Nds. GVBl. S. 425) und 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383) sowie in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.